XIII. Einwegkunststofffondsgesetz

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), welches in Teilen am 16. Mai 2023 in Kraft trat, sieht vor, dass Hersteller ab dem Jahr 2024 die Kosten für die Entsorgung ihrer Einwegkunststoffprodukte, die als Abfälle bspw. in Straßen oder Parks gesammelt werden, tragen müssen. Hierzu entrichten sie jährlich eine Sonderabgabe (§ 12 EWK­FondsG). Die Abgabepflicht beginnt am 1. Januar 2024 und ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten. Zu diesen zählen insbesondere Lebensmittel- und Getränkebehälter, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie die Filter von Tabakprodukten (Anlage 1 EWKFondsG). Nach § 9 EWKFondsG gilt ein Vertriebsverbot für Einwegkunststoffprodukte, die nicht von ordnungsgemäß registrierten Herstellern stammen.

Der Einwegkunststofffonds wird durch das Umweltbundesamt (UBA) verwaltet (§ 4 EWKFondsG). Aus diesem können die Anspruchsberechtigten (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) ab 2025 für das jeweilige Vorjahr Kompensation für die entsprechenden Kosten erhalten, welche ihnen durch Reinigung, Entsorgung, Öffentlichkeitsarbeit sowie Datenerhebung und -übermittlung entstanden sind (§ 15, § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG). Die Anspruchsberechtigten müssen beim UBA registriert sein (§§ 15, 16 EWKFondsG).

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel