Einwohnerversammlung

Nach § 16 Abs. 1 GemO soll im Prinzip mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Das praktische Bedürfnis verlangt aber regelmäßig nicht auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Vollversammlungen, die wegen ihres Pflichtcharakters oftmals wenig Resonanz erfahren, sondern Einwohnerversammlungen, die sich entweder mit speziellen Themen befassen (z. B. Anliegerversammlungen) oder aber auf Ortsteile beschränkt sind; diesem Bedürfnis trägt § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO Rechnung. Gegenstand einer Einwohnerversammlung sollen möglichst aktuelle Fragen aus dem Gemeindeleben sein, z. B. Aufstellung von Bauleitplänen, Straßenbaumaßnahmen, Errichtung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Erhebung von Gebühren und Beiträgen (s. VV Nr. 2 zu § 16 GemO). Die Einwohnerversammlung soll sich nicht auf Tätigkeitsberichte des Bürgermeisters und der Beigeordneten beschränken.

Zum „Bereich der örtlichen Verwaltung“ gehören sowohl Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde als auch Auftragsangelegenheiten.

Die Einberufung der Einwohnerversammlung ist Aufgabe des Bürgermeisters, der diese auch leitet. Der Bürgermeister und innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Beigeordneten unterrichten die Einwohnerinnen und Einwohner in der Einwohnerversammlung. Die Ratsfraktionen haben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 GemO die Möglichkeit, vor der Aussprache hierzu Stellung zu nehmen.

Autor: Stefan Heck Drucken nächstes Kapitel