Wahlsystem
Das Kommunalwahlgesetz (KWG) sieht für den Regelfall eine Verhältniswahl mit offenen Listen vor. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Innerhalb dieser ihm zustehenden Stimmenzahl kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben – kumulieren –. Auch können die Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) gegeben werden – panaschieren – (vgl. § 32 KWG). Der Wähler ist in diesem System bei der Stimmabgabe somit nicht an die Kandidaten einer Liste gebunden.
Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat erfolgt bei Verhältniswahl gemäß § 41 KWG nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers.
Für den Fall, dass nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, findet das Mehrheitswahlrecht Anwendung (§ 22 KWG). Gewählt sind hierbei die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen (vgl. § 43 KWG).