V. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, Nachtragshaushalt

Nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung ist diese bindend, somit auch der Haushaltsplan als Bestandteil der Satzung. Dennoch kann es unterjährig zu Verschiebungen oder Sondersituationen kommen, die eine notwendige Handlung auslöst. Um hier nicht handlungsunfähig zu sein, regelt u. a. § 100 GemO überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nach dieser Vorgabe nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen unabweisbar sind und kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Die Verwaltung ist dabei nicht völlig frei, sondern muss in bestimmten Größen den Gemeinderat einbinden. Denn sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 98 GemO möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. § 98 Abs. 2 GemO regelt allerdings in welchen Fällen die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen muss.

Im Rahmen der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können so die bisher planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erhöht (überplanmäßig) oder auch neue Positionen aufgenommen werden (außerplanmäßig). Wichtige Voraussetzung ist die im Plan gegebene Deckung, nur so können Mehrausgaben vermieden werden, die nicht im Plan enthalten waren. Zur Deckung dieser Aufwendungen und Auszahlungen können Minderaufwendungen oder Minderauszahlungen bei anderen Haushaltsstellen, Mehrerträge oder Mehreinzahlungen (soweit diese nicht zweckgebunden sind) oder auch Mittel einer vorhandenen Deckungsreserve herangezogen werden.

Die Bereitstellung zusätzlicher Mittel, die auf der Grundlage einer (neuen) gesetzlichen Verpflichtung oder zur Sicherung der Aufgabenerfüllung unabweisbar sind, können dann ein Problem darstellen, wenn keine Deckungsmöglichkeit im Haushaltsplan besteht. Grundsätzlich würde hier eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 98 GemO erforderlich werden. § 100 Abs. 1 GemO lässt es jedoch ausdrücklich zu, unabweisbare überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen auch ohne ausreichende oder ohne Deckung zu leisten, wenn dadurch kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht.

Die Regelung gilt neben den Aufwendungen und Auszahlungen auch für Verpflichtungsermächtigungen nach § 102 Abs. 1 GemO. Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn dazu ein dringendes Bedürfnis besteht und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GemO) sowie die Summe der genehmigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 4 Nr. 1 GemO) nicht überschritten werden.

Die Haushaltssatzung kann nach § 98 Abs. 1 GemO nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert und damit auch korrigiert werden. Selbstverständlich gelten für die Nachtragshaushaltssatzung die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend, denn eine Umgehung der Regelungen soll damit nicht erreicht werden. Lediglich der zeitliche Umfang zur Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung ist (ggf. erheblich) geringer, denn dieser muss vor Ablauf des Haushaltsjahres erfolgen. Die Anzahl der Nachtragshaushalte ist nicht limitiert, wenn die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 GemO erfüllt sind, muss ein solcher aufgestellt werden.

Die Gemeinde hat nach der Vorgabe in § 98 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 GemO unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich trotz größtmöglicher Anstrengung zur Einsparung zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann. Ferner ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg einer bestehenden Deckungslücke vermieden werden kann. Die Verpflichtung ist auch gegeben, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen. Entsprechendes gilt auch im Finanzhaushalt für die Auszahlungen. Auch bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen führen ebenso zur Verpflichtung eines Nachtragshaushaltes wie die Einstellung, Beförderung oder Höhergruppierung von Beamten oder Arbeitnehmern und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Mit der Nachtragshaushaltssatzung werden Veränderungen am ursprünglichen Haushalt vorgenommen. In diesem Zusammenhang werden nur die sich ergebenen Veränderungen dargestellt.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel