VIII. Abschussregelung

Der Abschuss des Wildes ist gemäß § 31 Abs. 1 LJG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Wildseuchen gewahrt bleiben. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.

Die gesetzliche Vorgabe besagt demgemäß eindeutig, dass im Konfliktfall die Belange der Forstwirtschaft Vorrang vor den Belangen der Jagd haben. In der Praxis besteht bei der Schalenwildbewirtschaftung allerdings vielerorts in Rheinland-Pfalz eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Auftrag und seiner praktischen Erfüllung. Gravierende und fortwährende Wildschäden gefährden den Aufbau klimastabiler Wälder.

Die Abschussregelung für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild wurde mit dem Landesjagdgesetz im Jahr 2010 grundlegend verändert. Auf eine behördliche Abschussfestsetzung wird grundsätzlich verzichtet. An ihre Stelle tritt eine privatrechtliche Abschussvereinbarung zwischen dem Eigenjagdbesitzer bzw. der Jagdgenossenschaft und dem Jagdausübungsberechtigten. Die Abschussvereinbarung soll auch Regelungen über den Schwarzwildabschuss enthalten (§ 31 Abs. 2 LJG). Die getroffene Abschussvereinbarung ist der unteren Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.

Die Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer sowie die Jagdausübungsberechtigten gestalten den Schalenwildabschuss vom Grundsatz her in eigener Verantwortung. Dies bietet die Chance, örtliche Gegebenheiten umfassend zu berücksichtigen. Grundvoraussetzungen für ein aktives Handeln sind zum einen ein hohes Verantwortungsbewusstsein und zum anderen das Wissen um die jagdrechtlichen Gestaltungsspielräume. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist beim Gemeinde- und Städtebund der Fachbeirat „Forst und Jagd“ eingerichtet worden.

Innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild erstellt jede Hegegemeinschaft für ihre Jagdbezirke einen Gesamtabschussplan und teilt diesen in Teilabschusspläne für die einzelnen Jagdbezirke auf (§ 31 Abs. 3 LJG). Die Teilabschusspläne bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Eigenjagdbesitzers oder der Jagdgenossenschaft. Gesamtabschussplan und Teilabschusspläne sind von der Hegegemeinschaft der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen.

Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke sind die Abschussvereinbarungen darauf abzustellen, dass alle Jungtiere (Kälber oder Lämmer) und alle vorkommenden weiblichen Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild erlegt werden (§ 31 Abs. 4 LJG).

Im Vorfeld einer Abschussvereinbarung oder der Abgabe einer auf den Jagdbezirk bezogenen Stellungnahme zum Teilabschussplan sollen gemäß § 38 Abs. 1 LJVO der Verpächter und der Jagdausübungsberechtigte den Jagdbezirk gemeinsam begehen. Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie Berührte sonstiger Interessen sollen zur Teilnahme an dem Revierbegang eingeladen werden.

Erkennt die untere Jagdbehörde (unabhängig von vorgelegten Abschussvereinbarungen oder Teilabschussplänen) eine erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Belange nach § 31 Abs. 1 LJG, erfolgt zwingend eine behördliche Abschussfestsetzung. Gleiches gilt, wenn die vorgelegten Abschussvereinbarungen oder Teilabschusspläne nach ihrer Form oder ihrem Inhalt nicht den Erfordernissen gerecht werden. Die Heranziehung fachbehördlicher Stellungnahmen, insbesondere der unteren Forstbehörden, soll eine objektive Feststellung von Beeinträchtigungen gewährleisten (§ 31 Abs. 7 LJG).

Bei der behördlichen Abschussfestsetzung handelt es sich um einen Mindestabschussplan. Das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat ist herzustellen (§ 31 Abs. 10 LJG). Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, erfolgt die Festsetzung durch die obere Jagdbehörde.

Der körperliche Nachweis erlegten Wildes ist als Vollzugskontrolle bei behördlich festgesetztem Abschussplan zwingend (§ 31 Abs. 6 LJG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig den festgesetzten Mindestabschussplan nicht erfüllt, begeht nach § 48 Abs. 2 Nr. 8 LJG eine Ordnungswidrigkeit.

Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung behördlicher Abschussfestsetzungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn die jagdausübungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt (§ 31 Abs. 12 LJG).

Abbildung 1 und Abbildung 2 zeigen vereinfacht die Abschussregelung außerhalb sowie innerhalb von Bewirtschaftungsbezirken.

Abbildung 1: Abschussregelung für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken (§ 31 LJG)


Abbildung 2: Abschussregelung für Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb von Bewirtschaftungsbezirken (§ 31 LJG)
Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel