4. Wirtschaftswege – Entmischungssatzung

Die Gemeinden (Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte; nicht jedoch die Verbandsgemeinden) können durch Satzung einzelne Teile des gemeindlichen Wirtschafts- und Privatwegenetzes für bestimmte Ausübungsformen vorbehalten, um damit den Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehr zu entmischen (§ 26 Abs. 1 Satz 32 LNatSchG). Diese Satzungsermächtigung war erforderlich geworden, nachdem der Landesgesetzgeber 2005 das Reiten und Kutschfahren auf Privatwegen und gemeindlichen Wirtschaftswegen gesetzlich allgemein gestattet und dem jeweiligen Wegeeigentümer eine generelle Duldungspflicht auferlegt hatte.

Voraussetzung für eine solche Satzung ist, dass hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Unter das öffentliche Interesse fallen vor allem der Schutz der Erholungssuchenden, die Vermeidung erheblicher Schäden an den Wegen in Bezug auf ihre eigentliche Erschließungsfunktion sowie Belange der Verkehrssicherheit. Insbesondere für sehr schmale Wege mit fehlender Ausweichmöglichkeit kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sein, Reiten und Radfahren von der Fußgängernutzung zu trennen. Ist ein Weg für das Bereiten unzureichend befestigt, könnte dort der Ausschluss des Reitens gerechtfertigt sein. Die schutzwürdigen Interessen privater Grundeigentümer beziehen sich in erster Linie auf die Eigentümer der vom jeweiligen Weg erschlossenen Grundstücke, nicht dagegen auf den Wegeeigentümer. Wird die für die jeweilige Grundstücksnutzung erforderliche Erschließungsfunktion des konkreten Weges durch die unbeschränkte Ausübung aller Formen des Betretensrechts spürbar beeinträchtigt, kann das Betretensrecht auch nur in Teilen ausgeschlossen werden.

Autor: Dr. Barbara Manthe-Romberg, Dr. Thomas Rätz Drucken voriges Kapitel