iV. Kostenaufteilung zwischen Land und Kommunen

Die Aufteilung der Kosten in Personalkosten des Landes einerseits und Sachkosten der Kommunen andererseits bei der Schulträgerschaft ergibt sich aus §§ 74 und 75 SchuIG. Ergänzende Regelungen für die Kommunen enthalten § 69 SchuIG (Schülerbeförderung), § 70 SchulG (Lernmittelfreiheit), § 82 SchulG (Bereitstellung von Grundstücken) und § 87 SchulG (Förderung des Schulbaus).

Aus der Vorschrift des § 75 SchuIG ergibt sich die eigentliche Abgrenzung zwischen den Kosten, die das Land zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 SchulG), und den Kosten, die der kommunale Schulträger übernehmen muss (§ 74 Abs. 3 SchulG), wobei jedoch in § 75 Abs. 1 SchulG die vom Land aufzubringenden Kosten abschließend, in § 75 Abs. 2 SchulG die Kosten der kommunalen Schulträger nur beispielhaft („insbesondere“) aufgezählt sind. Dies führt wiederholt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten, besonders dann, wenn neue Kostenarten entstehen, die nicht eindeutig dem Land oder den Kommunen zugeordnet werden können. Aktuell werden Gespräche zur Evaluation der sog. Hubig-Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden geführt, in denen die Verteilung der Aufgaben und Kosten für den Einsatz der IT in Schulen beraten wird.

Der in den letzten Jahren zunehmende Einsatz von Integrationshilfen bei der Betreuung von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern ist seit Langem ein strittiger Punkt in der zwischen den Ministerien für Bildung sowie für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung und den kommunalen Spitzenverbänden geführten Diskussion. Die auf Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder der öffentlichen Sozialhilfe tätigen Integrationshilfen übernehmen zunehmend – auch in Umsetzung der inklusiven Beschulung - pädagogische Aufgaben, die wiederum eindeutig der Finanzverantwortung des Landes zuzuordnen und somit nicht von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und von den Schulträgern zu übernehmen sind; ursprünglich sollte die v. g. Vereinbarung zur Umsetzung der inklusiven Beschulung die Grundlage für die Kostenübernahme abbilden, jedoch werden mittlerweile von allen Kommunen wahrgenommene sozialpädagogische Aufgaben wie Schulsozialarbeit hieraus finanziert und zudem in der Höhe bislang nicht angepasst

Autor: Anne Meiswinkel Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel